Betreuungsvollmacht: Definition und Inhalt
Definition: Was ist eine Betreuungsvollmacht?
Eine Betreuungsvollmacht - auch Betreuungsverfügung genannt – sorgt für den Fall vor, dass eine volljährige Person durch psychische Krankheiten, körperliche, geistige oder seelische Behinderungen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten teilweise oder ganz regeln zu können. Mögliche Gründe können so z.B. ein Schlaganfall, Demenz oder auch ein Unfall sein.
Ein Betreuer, der sich im Namen des zu Betreuenden um dessen gesetzliche Vertretung kümmert, wird dann vom Gericht bestellt. In der Betreuungsvollmacht kann ein Betreuer für den Ernstfall festgelegt werden, aber auch, wer auf keinen Fall durch das Gericht bestellt werden soll.
Inhalt einer Betreuungsvollmacht
In einer Betreuungsvollmacht kann bestimmt werden, wer im Bedarfsfall die Betreuung übernehmen soll. Dies können eine oder mehrere Personen sein. Außerdem kann man bestimmte Personen von einer möglichen Betreuung ausschließen, wenn man diese nicht als Betreuung wünscht.
Es ist möglich inhaltliche Wünsche hinsichtlich der Betreuung zu äußern und so z.B. anzugeben, welche Wohnform bei eventueller Pflegebedürftigkeit gewünscht ist. So kann man beispielsweise festlegen, dass man in ein Pflegeheim möchte oder lieber Alternativen dazu bevorzugt.
Auch Bestimmungen in Hinblick auf medizinische Angelegenheiten können festgelegt werden sowie die Aufgabenbereiche des Betreuers. Aufgabenbereiche sind
Vermögensverwaltung,
Gesundheitsfürsorge und
Personenfürsorge.
Häufig empfiehlt es sich mehrere Betreuer anzugeben und so zu gewährleisten, dass keiner mit der Betreuung überfordert ist und keine Fehler passieren. Eine mögliche Aufteilung wäre z.B. für jeden der oben genannten Bereiche eine andere Betreuungsperson anzugeben.
Voraussetzungen eines Betreuers
Wenn der Ernstfall eintritt und keine selbständige Bewältigung des Alltags mehr möglich ist, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Wurde keine Präferenz geäußert kann dies z.B. jemand aus dem persönlichen Umfeld, wie ein pflegender Angehöriger sein, aber auch Ehrenamtliche.
Wenn ein Wunsch hinsichtlich der Betreuung geäußert wurde, wird dieser Wunsch zunächst vom Gericht geprüft und bei Erfüllung der Voraussetzungen bewilligt. Voraussetzungen, die an Betreuer gestellt werden, sind:
Volljährigkeit,
Geschäftsfähigkeit,
keine Einträge im Schuldnerverzeichnis,
keine Vorstrafen,
ausreichend deutsche Sprachkenntnisse und
ein Wohnort in der Nähe des zu Betreuenden/Betreuten.
Folgt das Gericht dem Vorschlag, muss die gewählte Person zustimmen, wobei jeder verpflichtet ist eine Betreuung zu übernehmen, dem es hinsichtlich seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Pflichten und Aufgaben eines Betreuers
Der Betreuer kümmert sich im Namen des Betreuten um dessen Aufgaben. Ein Betreuer muss im Sinne des Betreuten handeln, weshalb es wichtig ist, dass der Betreute dem Betreuer vertraut und ihm zutraut, nach seinen Wünschen zu handeln.
Durch die Betreuung soll dem Betreuten ermöglicht werden, so viel wie möglich selber zu regeln und Unterstützung bei Aufgaben zu erhalten, die er alleine nicht mehr schafft.
Dabei handelt es sich nicht um Aufgaben, die im Haushalt anfallen, sondern um rechtliche Angelegenheiten. Ziel ist es, dem Betroffenen so viele Möglichkeiten zur Rehabilitation zu ermöglichen, dass langfristig kein Betreuer mehr benötigt wird.
Der Betreuer muss jährlich Rechenschaft über seine Betätigung ablegen und je nach Aufgabe eine Genehmigung beim Amtsgericht einholen, z.B. wenn es um eine medizinische Maßnahme geht. Die betreuende Person muss außerdem damit rechnen, dass das Gericht sie regelmäßig kontrolliert, z.B. wenn es um Zahlungseingänge auf ihr Konto geht.
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