Änderungen beim Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag nach § 45 SGB XI steht monatlich Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bzw. pflegenden Angehörigen in Höhe von 125 Euro zur Nutzung zur Verfügung. Insgesamt können Betroffene somit 1.500 Euro pro Jahr für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen.
Seit der zunehmenden Belastung durch die Corona-Situation haben sich mehrere Änderungen in Bezug auf die Nutzung des Entlastungsbetrags ergeben. Folgende gesetzliche Änderungen wurden seitens Bundesregierung verlängert:
Anspar-Möglichkeit verlängert
Für nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommene Entlastungsleistungen aus den Jahren 2019 und 2020 besteht weiterhin die Möglichkeit, das Geld nachträglich abzurufen. Diese Möglichkeit des Ansparens soll noch bis zum 31. Dezember 2021 für alle Pflegegrade gelten. Nach diesem Zeitpunkt verfällt der Anspruch auf nicht genutzte Beträge.
Leistungsangebot erweitert
Regulär kann der Entlastungsbetrag ausschließlich für Leistungen verwendet werden, die nach jeweiligem Landesrecht zugelassen sind. Bis zum 31. Dezember 2021 können Betroffene diesen Betrag auch anderweitig verwenden, wenn es aufgrund von Corona zu Versorgungsengpässen kommt. Dazu gehören z.B. auch Unterstützungen im Alltag wie im Bereich der Einkaufs- oder Nachbarschaftshilfe sowie Botengänge oder die Begleitung zu Arztbesuchen. Dazu müssen die leistungsausführenden Personen aktuell keine bestimmte Qualifikation vorweisen.
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