Auch Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI zählen zu den Leistungen der Pflegeversicherung und werden auf monatlicher Basis an pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 gezahlt.
Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegesachleistungen ist, dass - anders als beim Pflegegeld - die Betreuung durch professionelle Fachkräfte erbracht wird, wie z.B. durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst oder teilstationär wie im Rahmen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI. Auch für diese Form der Entlastung erhalten Pflegebedürftige die Beiträge der ambulanten Pflegesachleistungen.Hinweis: Ab dem 01. Juli 2021 sollen die Zuschüsse für Pflegeleistungen (Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie Leistungen der Tagespflege) um 5 Prozent erhöht werden. Weitere Informationen haben wir in unserem Beitrag zur Pflegereform 2021 für Sie zusammengestellt.
Kombinationsleistungen
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, aber zusätzlich professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst benötigen, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, mit der sogenannten Kombinationsleistung nach §38 SGB XI Unterstützung zu bekommen - einer Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Der Anspruch auf die Kombinationsleistung besteht dann, wenn die häusliche Krankenpflege nicht vollumfänglich durch Privatpersonen wie Angehörige gewährleistet werden kann, sondern zusätzlich ein Pflegedienst beauftragt werden muss. Die Höhe der Leistung ist dabei abhängig vom prozentualen Anteil der in Anspruch genommenen Pflegesachleistung.