Wer hat Ansprüche auf Pflegegeld? Muss Pflegegeld versteuert werden? Wann wird Pflegegeld gekürzt? Wir geben Antworten zu den wichtigsten Fragen!
In diesem Artikel können Sie nachlesen, welche finanzielle Unterstützung im Pflegefall möglich ist und wer Anspruch auf Pflegegeld hat. Wie hängen Pflegegrad und Pflegegeld zusammen? Und muss Pflegegeld versteuert werden?
Pflegegeld ist ein monatlicher Betrag, der Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse überwiesen wird. Pflegegeld gehört, wie Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen, zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegegeld dient als Anerkennung für den Aufwand nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, z.B. pflegender Angehörigen oder Nachbarn.
Jeder Pflegebedürftige, der einem der Pflegegrade 2-5 zugeordnet ist, kann Pflegegeld beziehen. Falls noch kein Pflegegrad besteht, muss somit zuerst ein Antrag auf Einstufung bei der Krankenkasse gestellt werden, damit der Bedarf an Hilfe geprüft werden kann.
Liegt ein Pflegegrad vor, kann Pflegegeld ganz einfach bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Wird der Antrag genehmigt, erfolgt die Zahlung des Pflegegeldes rückwirkend ab Antragsstellung.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, sie können jedoch z.B. auf den Entlastungsbetrag zurückgreifen, um Unterstützung zu finanzieren.
Um Pflegegeld zu beziehen, muss der Pflegebedürftige außerdem ambulant gepflegt werden, also in häuslicher Umgebung. Für den Bezug von Pflegegeld darf die pflegebedürftige Person nicht in einem Pflegeheim unterkommen. Des Weiteren muss die häusliche Pflege durch die pflegebedürftige Person selbst organisiert werden.
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen, damit sichergestellt ist, dass der Pflegebedürftige gut im häuslichen Bereich versorgt ist und die Pflegepersonen im Bedarfsfall beratende Unterstützung erhalten können.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 müssen diese Beratung mindestens einmal im halben Jahr abrufen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5 mindesten einmal im Vierteljahr.
In der folgenden Tabelle können Sie sehen, wie viel Pflegegeld Pflegebedürftigen bei welchem Pflegegrad zusteht:
Pflegegrade | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
1 | --- |
2 | 316 Euro |
3 | 545 Euro |
4 | 728 Euro |
5 | 901 Euro |
Stand: Februar 2020
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Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen. Falls der Pflegebedürftige nicht mehr selber in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln, kann das Pflegegeld auch an die entsprechende bevollmächtigte Person des Pflegebedürftigen überwiesen werden. Die Vertretung kann z.B. in der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsvollmacht geregelt sein.
Die pflegebedürftige Person kann frei über das Pflegegeld verfügen und es an die jeweilige Pflegeperson weitergeben.
Der Zeitpunkt der Überweisung ist von Pflegekasse und Kreditinstitut abhängig. In der Regel geht das Pflegegeld aber innerhalb der ersten Tage des neuen Monats auf dem Konto des Pflegebedürftigen oder des Bevollmächtigten ein.
Pflegegeld muss nicht von den pflegebedürftigen Empfängern versteuert werden, da es zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Sozialleistungen zählt. Auch pflegende Angehörige müssen die Einnahmen nicht angeben, sofern sie keine weiteren Vergütungen für die Pflege erhalten.
Das Pflegegeld erhalten die Angehörigen des Pflegebedürftigen. Hierzu zählen:
Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte
Geschwister
Eltern
Kinder
Neffen, Nichten
Onkel, Tanten
Schwager, Schwägerin
Pflegeeltern, Pflegekinder
Ein Sonderfall ist die Pflege durch nicht verwandte Personen. Geben diese an, die Pflege aus sittlicher oder moralischer Verpflichtung zu tätigen, ist das Pflegegeld nicht steuerpflichtig. Da dieser Fall nicht leicht zu überprüfen ist, sollte man darauf achten, dass das Finanzamt die sittliche Verpflichtung bescheinigt.
Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person weder verwandt sind noch der sittlichen Verpflichtung unterliegen, müssen das erhaltene Pflegegeld versteuern. Gleiches gilt für Personen, die die Pflege erwerbsmäßig ausführen, also einen Arbeitsvertrag mit dem Pflegebedürftigen geschlossen haben.
Pflegegeld wird unter den Voraussetzungen gezahlt, dass die pflegebedürftige Person im häuslichen Umfeld von einer selbst organisierten Pflegeperson gepflegt wird, die nicht erwerbsmäßig in der Pflege tätig ist. Das Pflegegeld ist eine Anerkennung für diese Unterstützung.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden. Dies kann zum Beispiel bei folgenden vier Situationen der Fall sein:
Wenn nach einer Erkrankung oder Operation der Pflegebedürftige nicht wie gewohnt im häuslichen Umfeld versorgt werden kann, muss auf die vollstationäre Betreuung im Krankenhaus oder einer Reha Einrichtung zurückgegriffen werden.
In diesem Fall zahlt die Pflegeversicherung für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen das Pflegegeld weiter. Erst ab dem 29. Tag ohne häusliche Pflege setzt die monatliche Zahlung aus und wird erst wieder fortgeführt, wenn der Pflegebedürftige ins häusliche Umfeld zurückkehrt.
Ist die Pflegeperson verhindert, z.B. aufgrund von Krankheit oder Urlaub, und der Pflegebedürftige kann nicht zu Hause gepflegt werden, muss dieser für den Zeitraum des Ausfalls vollstationär im Pflegeheim betreut werden.
Das Pflegegeld wird für maximal 8 Wochen im Jahr zu 50% weitergezahlt, danach wird die Zahlung eingestellt, bis die gewohnte Pflegesituation im häuslichen Umfeld wieder besteht. Zusätzlich haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege.
Die Verhinderungspflege dient der Entlastung pflegender Angehöriger. Wenn die pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld während der Auszeit der normalen Pflegeperson z.B. von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden kann, wird das Pflegegeld zu 50% weitergezahlt.
Dies ist über einen Zeitraum von maximal 6 Wochen im Jahr möglich. Die Leistungen der Verhinderungspflege können zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Werden die regelmäßigen, verpflichtenden Beratungsbesuche zum Prüfen der häuslichen Pflegesituation nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.
Häufig reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, um alle Kosten der Pflege zu bezahlen. Um für den Pflegefall gewappnet zu sein, empfiehlt es sich also zusätzlich zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung privat vorzusorgen.
Die private Vorsorge ist z.B. durch Abschließen einer Pflegetagegeld-, Pflegekosten- oder Pflegerentenversicherung möglich. Mehr Information dazu finden Sie in unserem Artikel zur Pflegeversicherung!
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ermöglicht die finanzielle Unterstützung bei der häuslichen Pflege. Die Pflege muss durch eine ehrenamtlich tätige Person ausgeführt werden, z.B. durch pflegende Angehörige.
Weitere Voraussetzungen sind die Zuordnung in einen der Pflegegrade 2-5 und die Selbstorganisation der Pflege. Außerdem müssen der Pflegebedürftige und die Pflegeperson regelmäßig Beratungsbesuche in Anspruch nehmen, damit die Qualität der häuslichen Pflege überprüft werden kann.
Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad. Im Falle von Krankenhausaufenthalten, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld gekürzt und erst dann voll weitergezahlt, wenn die häusliche Pflegesituation durch die eingetragene Pflegeperson wieder hergestellt ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Pflegegeld die vollständige oder teilweise Finanzierung der häuslichen und selbstorganisierten Pflege ermöglicht und eine Anerkennung für die ehrenamtlichen Pflegepersonen darstellt!
Geschrieben am 10.04.2019 von Nina Klein