Pflegegrade und Pflegegradrechner
Der Pflegegradrechner berechnet Ihnen Ihren Anspruch auf anteiliges Pflegegeld, wenn Sie sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld in Anspruch nehmen (möchten).
Pflegegrade in Kürze erklärt
Personen, die pflegebedürftig oder geistig behindert sind sowie eine eingeschränkte Alltagskompetenz oder eine psychische Erkrankung haben, werden einem sogenannten Pflegegrad zugeordnet und erhalten dadurch Leistungen aus der Pflegeversicherung. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhalten sie im Rahmen einer Pflegebegutachtung einen der Pflegegrade:
Pflegegrad

Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse beantragen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des sogenannten Medizinischen Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht.
Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger ein Antragsteller ist, desto weniger Punkte und einen umso niedrigeren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 12,5 und unter 27 Punkten ermittelt werden.

Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 und die entsprechenden Pflegeleistungen, wenn Gutachter der Pflegekasse ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestätigen.
Die Gutachter vom sogenannten Medizinischen Dienst oder Medicproof berücksichtigen die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers – in Bezug auf körperliche sowie psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Dabei vergeben sie je nach (Un-)Selbstständigkeit Punkte, die als Grundlage für die Zuweisung eines Pflegegrads dienen. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er.
Die Voraussetzung für Pflegegrad 2 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 27 und unter 47,5 Punkten ermittelt werden.
Voraussetzung für Pflegegrad 3 ist eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.
Um Pflegegrad 3 und die entsprechenden Leistungen zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Der Medizinische Dienst, kurz MD (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) prüft im Rahmen einer Begutachtung die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers.
Die Begutachtung erfolgt dabei auf Basis eines Punktesystems. Ermittelt der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte, so erhält der Antragsteller Pflegegrad 3 und den Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen.

Pflegegrad 4 beschreibt die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen und garantiert ihnen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Um Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des sogenannten MD (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht.
Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 4 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkte ermittelt werden.

Mit Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse.
Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Versicherte bzw. deren Angehörige zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Anschließend werden sie von einem Gutachter des sogenannten Medizinische Dienst (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) im Hinblick auf ihre noch vorhandene Selbstständigkeit untersucht.
Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er. Die Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 90 bis 100 Punkte ermittelt werden.
Wie beantrage ich meinen Pflegegrad
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Pflegegrad beantragen. Voraussetzung für alle Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung bildet die Pflegebedürftigkeit aus dem 11. Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB XI).(1) In § 14 Abs. 1 SGB XI wird genau definiert, wann ein Mensch per Gesetz als pflegebedürftig gilt. Daraus ergibt sich ein Pflegegrad, der den Umfang der Pflegeleistungen bestimmt:
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Was hat sich durch das neue Pflegestärkungsgesetz II geändert
Durch das neue Pflegestärkungsgesetz II wurden die bisher geltenden Pflegestufen von den Pflegegraden abgelöst. Zudem definierte man einen neuen Maßstab der Pflegebedürftigkeit und führte das neue Begutachtungsverfahren NBA ein.
Berechnung des Pflegegrades
Zur Berechnung des Pflegegrades untersucht der MDK sechs Bereiche, die nach unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung einfließen. Jeder Bereich besitzt jeweils unterschiedliche Fragen, die die Selbstständigkeit des Befragten untersuchen. Hier gibt es jeweils 1 bis 3 Punkte.
Die folgenden 6 Lebensbereiche werden für die Berechnung des Pflegegrades herangezogen:
Mobilität
Hier wird zum Beispiel beurteilt, inwiefern Sie sich im Wohnbereich bewegen können und ob Sie selbständig Treppen steigen können.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Sind bei Ihnen verbale und körperliche Aggressionen zu beobachten? Treten Ängste, Depressionen oder gar Wahnvorstellungen auf?
Selbstversorgung
Können Sie sich selbst um Ihre Körperpflege kümmern, sich selbst ein- und umkleiden? Können Sie sich Ihr Essen selbst zubereiten und auf die Toilette gehen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Fragen, die gestellt werden sind u. a. ob Sie noch in der Lage sind Menschen in Ihrem nahen Umfeld wahrzunehmen. Können Sie sich in Ihrem Alltag noch orientieren und Entscheidungen treffen? Können Sie Bedürfnisse kommunizieren und an Gesprächen teilnehmen?
Umgang mit/Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Welche Krankheiten sind vorhanden und können Sie diese selbstständig bewältigen? Die Bewertung durch die Punkte richtet sich danach, wie oft am Tag oder in der Woche Therapiemaßnahmen vorgenommen werden müssen.
Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte
Wird der Tagesablauf noch selbst und flexibel gestaltet? Werden Planungen für die Zukunft selbstständig unternommen? Werden Kontakte zu Menschen gepflegt, die nicht zum engeren Umfeld gehören?
Hast Du noch Fragen? Wir beantworten Deine Fragen gerne unter der Nummer
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Häufig gestellte Fragen
Pflegegrad Fragen
Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht, wird bei der Pflegebegutachtung durch den MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) gemäß „Neuem Begutachtungsassessment“ (NBA) entschieden. Das NBA bemisst den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen und wird nach einem Punktesystem ausgewertet. Je mehr Punkte angerechnet werden, umso höher ist der Pflegegrad:
- PG 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
- PG 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
- PG 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
- PG 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
- PG 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Ein Pflegegrad drückt das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Versicherten aus und entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegekasse dem Betroffenen zustehen. Bemessen wird er an dem Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Versicherten.
Seitdem die ehemaligen drei Pflegestufen (PS 1-3) durch die fünf Pflegegrade (PG 1-5) in 2017 abgelöst wurden, werden Demenz-Erkrankte mit körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Somit gilt: Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht und wenn ja, welcher genau vergeben wird, hängt vom Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen ab.
Alle Versicherten mit Pflegegrad 1-5 erhalten folgenden Pauschal-Leistungen von der Pflegekasse:
- Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat (für die Erstattung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
- Zuschüsse zum Hausnotruf: einmalig 10,49 Euro für die Installation und monatlich 25,50 Euro für den Betrieb
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro einmalig für jede Gesamtmaßnahme der Barrierereduzierung in der Häuslichkeit wie z. B. die Installation eines Treppenlifts oder Badumbau
- Wohngruppenförderung: einmalig 2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro Senioren-WG) sowie monatlich 214 Euro Organisationszuschuss
Pflegegrad 1: Versicherte mit anerkanntem PG 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen.
Pflegegrad 2-5: Versicherte mit anerkanntem PG 2-5 haben einen Anspruch auf Pflegegeld sowie auf Pflegesachleistungen, Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.
Je nach Versorgungsform und Pflegegrad des Versicherten ergeben sich unterschiedlich hohe Geldleistungen. Das Pflegegeld beträgt monatlich bei PG 2: 316 Euro, bei PG 3: 545 Euro, bei PG 4: 728 Euro und bei PG 5: 901 Euro. Tages- und Nachtpflege gibt es für PG 2: 689 Euro, PG3: 1.298 Euro, PG4: 1.612 Euro, PG 5: 1.995 Euro monatlich. Pflegesachleistungen gibt es monatlich im Umfang von 724 Euro bei PG 2, 1.363 Euro bei PG 3, 1.693 Euro bei PG 4 und 2.095 Euro bei PG 5. Die jährlichen Zuschüsse zur Kurzzeitpflege betragen 1.774 Euro für PG 2-5, für Verhinderungspflege für PG 2-5 1.612 Euro. Im Falle einer vollstationären Pflege erhalten Versicherte monatlich 770 Euro bei PG 2, 1.262 Euro bei PG 3, 1.775 Euro bei PG 4 und 2.005 Euro bei PG 5.
Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade:
- Pflegegrad 1
- Pflegegrad 2
- Pflegegrad 3
- Pflegegrad 4
- Pflegegrad 5