Voraussetzungen & Leistungen auf einen Blick

Pflegegrade und Pflegegradrechner

Der Pflegegradrechner berechnet Ihnen Ihren Anspruch auf anteiliges Pflegegeld, wenn Sie sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld in Anspruch nehmen (möchten).

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Definition

Pflegegrade in Kürze erklärt

Menschen, die pflegebedürftig, geistig behindert oder von einer eingeschränkten Alltagskompetenz oder psychischen Erkrankung betroffen sind, werden einem Pflegegrad zugeordnet. Dadurch haben sie Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung wird im Rahmen einer Pflegebegutachtung einer der folgenden Pflegegrade festgelegt:

Pflegegrad

Pflegegrad 1 bezeichnet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bei pflegebedürftigen Personen und sichert diesen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung zu.

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen entsprechenden Antrag bei ihrer Pflegekasse einreichen. Im Anschluss daran erfolgt eine Untersuchung durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten), der die noch vorhandene Selbstständigkeit der Antragsteller prüft.

Die Einstufung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger der Antragsteller ist, desto weniger Punkte erhält er, was zu einem niedrigeren Pflegegrad führt. Für die Einstufung in Pflegegrad 1 müssen bei der Begutachtung zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermittelt werden. Dieser Grad der Beeinträchtigung sichert den Betroffenen entsprechende Pflegeleistungen zu, um ihre Selbstständigkeit bestmöglich zu unterstützen.


Um den Pflegegrad 2 zu erhalten und die entsprechenden Pflegeleistungen zu sichern, müssen Versicherte eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit nachweisen.

Dies erfolgt durch Gutachter der Pflegekasse, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten) die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers in Bezug auf körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen untersuchen.

Die Gutachter vergeben Punkte entsprechend dem Grad der (Un-)Selbstständigkeit, die als Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad dienen. Je unselbstständiger ein Antragsteller ist, desto mehr Punkte erhält er, was zu einem höheren Pflegegrad führt.

Für die Zuteilung von Pflegegrad 2 ist die Voraussetzung, dass bei der Begutachtung zwischen 27 und unter 47,5 Punkte ermittelt werden. Dieser Pflegegrad ermöglicht den Betroffenen den Zugang zu spezifischen Pflegeleistungen, die darauf abzielen, ihre Selbstständigkeit bestmöglich zu fördern und zu unterstützen.

Für die Zuweisung des Pflegegrads 3 ist eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ erforderlich..

Um Pflegegrad 3 und die damit verbundenen Leistungen zu erhalten, müssen Versicherte einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse einreichen. Der Medizinische Dienst (MD) für gesetzlich Versicherte oder Medicproof für privat Versicherte prüft im Rahmen einer Begutachtung die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers.

Die Begutachtung erfolgt anhand eines Punktesystems. Wenn der Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte ermittelt, erhält der Antragsteller den Pflegegrad 3 und somit Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. Dieser Pflegegrad ist für Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen konzipiert und gewährleistet spezifische Unterstützungsmaßnahmen, um ihre Selbstständigkeit bestmöglich zu fördern und zu erhalten.


Pflegegrad 4 kennzeichnet die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bei pflegebedürftigen Personen und gewährleistet diesen entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Um Pflegegrad 4 zu erhalten, müssen Versicherte zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse stellen. Im Anschluss daran erfolgt eine Untersuchung durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) bei gesetzlich Versicherten oder durch Medicproof bei privat Versicherten, um die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers zu bewerten.

Die Einstufung erfolgt anhand eines Punktesystems. Je geringer die Selbstständigkeit eines Antragstellers ist, desto mehr Punkte erhält er, was zu einem höheren Pflegegrad führt. Die Voraussetzung für Pflegegrad 4 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 70 und unter 90 Punkte ermittelt werden. Dieser Pflegegrad stellt sicher, dass Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen die notwendige umfassende Pflege und Unterstützung erhalten, um ihre Selbstständigkeit bestmöglich zu bewahren.


Pflegegrad 5 wird von Pflegekassen an ihre Versicherten vergeben und kennzeichnet die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Dieser Grad ermöglicht die Genehmigung der umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse.

Um Pflegegrad 5 zu erhalten, müssen Versicherte oder deren Angehörige zuerst einen Antrag auf Pflegegrad bei ihrer Pflegekasse einreichen. Im Anschluss daran erfolgt eine Untersuchung durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder Medicproof (bei privat Versicherten), um die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers zu bewerten.

Die Einstufung erfolgt anhand eines Punktesystems. Je geringer die Selbstständigkeit eines Antragstellers ist, desto mehr Punkte erhält er, was zu einem höheren Pflegegrad führt. Die Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist, dass bei der Begutachtung zwischen 90 und 100 Punkte ermittelt werden. Dieser Pflegegrad gewährleistet eine besonders intensive Pflege und Unterstützung, um den Bedürfnissen der stark beeinträchtigten Personen gerecht zu werden.

Antrag stellen

Wie beantrage ich meinen Pflegegrad?

Um von der Pflegeversicherung Leistungen zu erhalten, ist es notwendig, dass Versicherte zunächst einen Pflegegrad beantragen. Die Grundvoraussetzung für sämtliche Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung ist die Pflegebedürftigkeit, wie sie im 11. Sozialgesetzbuch (§ 14 SGB XI) definiert ist. Im genauen Wortlaut des § 14 Abs. 1 SGB XI wird präzise festgelegt, unter welchen Umständen eine Person gesetzlich als pflegebedürftig eingestuft wird. Dies führt zur Feststellung eines konkreten Pflegegrads, der den Umfang der Pflegeleistungen bestimmt:

Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

Pflegestärkungsgesetz II

Was hat sich durch das neue Pflegestärkungsgesetz II geändert

Die Pflegestufen wurden durch das Pflegestärkungsgesetz II durch die Pflegegrade ersetzt. Zusätzlich wurde ein neuer Maßstab für die Pflegebedürftigkeit eingeführt, und das Begutachtungsverfahren NBA wurde implementiert.

Welche Bereiche werden berücksichtigt

Berechnung des Pflegegrades

Um den Pflegegrad zu bestimmen, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) sechs Lebensbereiche, die in die Gesamtbewertung einfließen und unterschiedlich gewichtet werden. Jeder dieser Bereiche enthält spezifische Fragen, die die Selbstständigkeit des Betroffenen untersuchen. Dabei werden für jede Frage 1 bis 3 Punkte vergeben.

Folgende sechs Lebensbereiche werden bei der Pflegegradberechnung berücksichtigt:

10 %

Mobilität

Hier wird zum Beispiel beurteilt, inwiefern Sie sich im Wohnbereich bewegen können und ob Sie selbständig Treppen steigen können.

15 %

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Sind bei Ihnen verbale und körperliche Aggressionen zu beobachten? Treten Ängste, Depressionen oder gar Wahnvorstellungen auf?

40 %

Selbstversorgung

Können Sie sich selbst um Ihre Körperpflege kümmern, sich selbst ein- und umkleiden? Können Sie sich Ihr Essen selbst zubereiten und auf die Toilette gehen?

15 %

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Fragen, die gestellt werden sind u. a. ob Sie noch in der Lage sind Menschen in Ihrem nahen Umfeld wahrzunehmen. Können Sie sich in Ihrem Alltag noch orientieren und Entscheidungen treffen? Können Sie Bedürfnisse kommunizieren und an Gesprächen teilnehmen?

20 %

Umgang mit/Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen

Welche Krankheiten sind vorhanden und können Sie diese selbstständig bewältigen? Die Bewertung durch die Punkte richtet sich danach, wie oft am Tag oder in der Woche Therapiemaßnahmen vorgenommen werden müssen.

15 %

Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte

Wird der Tagesablauf noch selbst und flexibel gestaltet? Werden Planungen für die Zukunft selbstständig unternommen? Werden Kontakte zu Menschen gepflegt, die nicht zum engeren Umfeld gehören?

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Das möchten Sie wissen

Häufig gestellte Fragen

Pflegegrad Fragen

Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht, wird bei der Pflegebegutachtung durch den MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) gemäß „Neuem Begutachtungsassessment“ (NBA) entschieden. Das NBA bemisst den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen und wird nach einem Punktesystem ausgewertet. Je mehr Punkte angerechnet werden, umso höher ist der Pflegegrad:

  • PG 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
  • PG 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
  • PG 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
  • PG 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
  • PG 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Ein Pflegegrad drückt das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Versicherten aus und entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegekasse dem Betroffenen zustehen. Bemessen wird er an dem Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Versicherten.

Seitdem die ehemaligen drei Pflegestufen (PS 1-3) durch die fünf Pflegegrade (PG 1-5) in 2017 abgelöst wurden, werden Demenz-Erkrankte mit körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Somit gilt: Ob der Anspruch auf einen Pflegegrad besteht und wenn ja, welcher genau vergeben wird, hängt vom Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffenen ab.

Alle Versicherten mit Pflegegrad 1-5 erhalten folgenden Pauschal-Leistungen von der Pflegekasse:

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro pro Monat (für die Erstattung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen)
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: einmalig 10,49 Euro für die Installation und monatlich 25,50 Euro für den Betrieb
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro einmalig für jede Gesamtmaßnahme der Barrierereduzierung in der Häuslichkeit wie z. B. die Installation eines Treppenlifts oder Badumbau
  • Wohngruppenförderung: einmalig 2.500 bis 10.000 Euro Gründungszuschuss (für max. 4 Personen pro Senioren-WG) sowie monatlich 214 Euro Organisationszuschuss

Pflegegrad 1: Versicherte mit anerkanntem PG 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen.

Pflegegrad 2-5: Versicherte mit anerkanntem PG 2-5 haben einen Anspruch auf Pflegegeld sowie auf Pflegesachleistungen, Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.

Je nach Versorgungsform und Pflegegrad des Versicherten ergeben sich unterschiedlich hohe Geldleistungen. Das Pflegegeld beträgt monatlich bei PG 2: 316 Euro, bei PG 3: 545 Euro, bei PG 4: 728 Euro und bei PG 5: 901 Euro. Tages- und Nachtpflege gibt es für PG 2: 689 Euro, PG3: 1.298 Euro, PG4: 1.612 Euro, PG 5: 1.995 Euro monatlich. Pflegesachleistungen gibt es monatlich im Umfang von 724 Euro bei PG 2, 1.363 Euro bei PG 3, 1.693 Euro bei PG 4 und 2.095 Euro bei PG 5. Die jährlichen Zuschüsse zur Kurzzeitpflege betragen 1.774 Euro für PG 2-5, für Verhinderungspflege für PG 2-5 1.612 Euro. Im Falle einer vollstationären Pflege erhalten Versicherte monatlich 770 Euro bei PG 2, 1.262 Euro bei PG 3, 1.775 Euro bei PG 4 und 2.005 Euro bei PG 5.

Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1
  • Pflegegrad 2
  • Pflegegrad 3
  • Pflegegrad 4
  • Pflegegrad 5
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